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Tierhaltung in Opfingen

von Ortsverwaltung Opfingen

aus gegebenem Anlass weisen wir auf die geltende

Polizeiverordnung zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und gegen umweltschädliches Verhalten in der Stadt Freiburg i. Br.

hin.

  • 3 Schutz der Nachtruhe

Die Nachtruhe in der Stadt Freiburg i. Br. dauert von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr. In dieser Zeit sind alle Betätigungen verboten, die geeignet sind, die Nachtruhe zu stören.

  • 4 Tierhaltung

(1) Haustiere sind so zu halten, dass Dritte nicht durch anhaltenden Lärm oder auf andere Weise erheblich belästigt oder gestört werden.

(3) Hunde sind von öffentlichen Kinderspielplätzen fernzuhalten.

(6) Im übrigen Stadtgebiet sind Hunde an der Leine zu führen, wenn nicht die jederzeitige Einwirkungsmöglichkeit der Hundeführer gewährleistet ist oder im Einzelfall ein Leinenzwang angeordnet wurde.

(8) Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen hinterlassen hat.

All dies sind Ordnungswidrigkeiten, die zur Anzeige gebracht werden könne.

Die ausführliche Polizeiverordnung ist auch unter www.freiburg.de einsehbar.

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