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Räum- und Streupflicht

von Ortsverwaltung Opfingen

Die Stadt Freiburg ist zuständig für das Räumen und Streuen der öffentlichen Straßen.

Dies kann allerdings nur erfolgen, wenn die Winterfahrzeuge ungehindert durch die Straßen fahren können. Das Garten- und Tiefbauamt appelliert deshalb an alle Autofahrer/innen: „Falsch geparkte Fahrzeuge erschweren häufig den Winterdienst, das kostet wertvolle Zeit!“

Geräumt werden alle Straßen der Kategorie I. Zu dieser Kategorie gehören die Hauptverkehrsstraßen, Buslinien sowie Straßen mit Steigungen.

Kategorie II (Nebenstraßen mit starkem Durchgangsverkehr) und Kategorie III (reine Wohnstraßen) werden nur bei Kenntnisnahme besonderer Gefahrenstellen, die die ASF GmbH durch eigene Anschauung oder entsprechende polizeiliche Hinweise erhält geräumt. (Eine genaue Übersicht der Straßen, welche geräumt werden, kann auf dem Rathaus eingesehen werden.)

Die Gehwegreinigung ist Pflicht für alle Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer. Diese Räum- und Streupflicht ist in einer städtischen Satzung festgelegt. Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen.

Die wichtigsten Bestimmungen:

Die Wege müssen regelmäßig von Abfällen, Laub und Schmutz gesäubert werden.

Bei Eis und Schnee muss der Gehweg von 7 bis 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr) geräumt und gestreut werden. Wenn tagsüber nochmals Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr wiederholt geräumt und gestreut werden.

Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Asche, keinesfalls aber Streusalz oder andere auftauende Chemikalien verwendet werden.
Auf den städtischen Recyclinghöfen wird salzfreier Streusplitt an private Haushalte verkauft. Der Splitt wird lose angeboten und kann in mitgebrachte Eimer abgefüllt werden. 10 Liter Splitt kosten 1.- Euro.

 Den genauen Wortlaut der Gehwegreinigungssatzung gibt es unter www.freiburg.de/winterdienst

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