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Räum- und Streupflicht

von Ortsverwaltung Opfingen

Anlieger müssen Gehwege freihalten.
Sinkende Temperaturen erinnern jetzt an eine Pflicht für alle Hausbesitzer/innen: die Räum- und Streupflicht auf Gehwegen, die in einer städtischen Satzung festgelegt ist. Mit dieser Regelung sollen nicht nur Passanten vor Unfällen geschützt werden, sondern auch die Hauseigentümer vor möglichen Schadensersatzforderungen, wenn sie nicht rechtzeitig zu Besen und Schaufel greifen und so einen Unfall verursachen.

Die Reinigungspflicht gilt auch in verkehrsberuhigten Bereichen und für gemeinsame Geh- und Radwege.

Die wichtigsten Bestimmungen:

Die Wege müssen regelmäßig von Abfällen, Laub und Schmutz gesäubert werden.

Bei Eis und Schnee muss der Gehweg von 7 bis 20 Uhr (an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr) geräumt und gestreut werden. Wenn tagsüber nochmals Schnee fällt oder die Gehwege überfrieren, muss bis 20 Uhr wiederholt geräumt und gestreut werden.

Aus Gründen des Umweltschutzes dürfen nur abstumpfende Mittel wie Splitt, Sand oder Asche, keinesfalls aber Streusalz oder andere auftauende Chemikalien verwendet werden.
Auf den städtischen Recyclinghöfen wird salzfreier Streusplitt an private Haushalte verkauft. Der Splitt wird lose angeboten und kann in mitgebrachte Eimer abgefüllt werden. 10 Liter Splitt kosten 1.- Euro.

 Den genauen Wortlaut der Gehwegreinigungssatzung gibt es unter www.freiburg.de/winterdienst

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