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Hundebesitzer

von Ortsverwaltung Opfingen

Aus gegebenem Anlass weist die Ortsverwaltung nochmals dringend die Hundebesitzer auf § 4, Abs.8 der Tierhaltung hin:

Wer einen Hund ausführt, ist verpflichtet, den Hundekot unverzüglich zu beseitigen, den der mitgeführte Hund auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen und in öffentlichen Anlagen hinterlassen hat.

Hundehalter werden angewiesen, die Hunde an die Leine zu nehmen und sie von den Spielplätzen fernzuhalten.

Mit Anzeige durch die Grundstückseigentümer muss gerechnet werden.

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