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Gehölzrückschnitt und Baumfällungen auf Rebböschungen

von Ortsverwaltung Opfingen

Aus gegebenen Anlass weist das Garten- und Tiefbauamt Freiburg darauf hin, dass der Rückschnitt von Gehölzen, sowie die Fällung von Bäumen auf Böschungen, die im Eigentum der Stadt Freiburg sind, nur in Abstimmung mit dem Garten- und Tiefbauamt (GuT) und der Ortsverwaltung Opfingen erfolgen darf. Eigenmächtige Rückschnitt- oder Fällaktionen stellen einen Eingriff in das Eigentumsrecht der Stadt dar. Widerrechtliche Maßnahmen müssen zur Anzeige gebracht werden.

Der größte Teil der Rebböschungen am Tuniberg sind in städtischem Besitz, so dass in den meisten Fällen eine Abstimmung erforderlich ist. Zwischen der Ortsverwaltung und dem GuT wurde vereinbart, dass die Anlieger von Rebböschungen die aus ihrer Sicht notwendigen Pflegemaßnahmen bei der Ortsverwaltung bis Mitte Juni des jeweiligen Jahres anmelden können. Die Ortsverwaltung sammelt die Wünsche und Anregungen und leitet diese an das GuT weiter, das die gewünschten Maßnahmen vor Ort überprüft. Ggfs. wird die Untere Naturschutzbehörde in die Prüfung einbezogen, wenn es sich z.B. um geschützte Biotope handelt. Das GuT arbeitet die berechtigten Pflegemaßnahmen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Kapazitäten im Laufe der Wintermonate ab.

Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass gemäß Naturschutzgesetz Gehölze außerhalb gärtnerischer Anlagen im Zeitraum vom 1. März bis 30. September grundsätzlich nicht entfernt, abgeschnitten oder auf den Stock gesetzt werden dürfen, es sei denn, es liegt eine Ausnahmegenehmigung der Naturschutzbehörde vor.

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