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Betreten von landwirtschaftlichen Flächen

von Ortsverwaltung Opfingen

Die Ortsverwaltung weist darauf hin, dass laut Naturschutzrecht landwirtschaftlich genutzte Flächen während der Nutzzeit nur auf Wegen betreten werden dürfen.

Als Nutzzeit gilt die Zeit zwischen Saat oder Bestellung und Ernte, bei Grünland die Zeit des Aufwuchses und der Beweidung. Sonderkulturen, insbesondere Flächen, die dem Garten-, Obst, und Weinbau dienen, dürfen ausnahmslos nur auf Wegen betreten werden. Das Betretungsrecht umfasst nicht das Zelten sowie das Fahren und Abstellen von motorgetrieben Fahrzeugen oder Anhängern. Wer die freie Landschaft betritt, ist verpflichtet, selbst abgelegte Gegenstände und Abfälle wieder an sich zu nehmen und zu entfernen. Ebenso sollen Hunde nicht in den Wiesen und Weiden freilaufen gelassen werden. Durch Hundekot verschmutztes Gras oder Heu ist für Weidetiere nutzlos und kann zu Krankheiten führen. Auch ist das Reiten nur auf hierfür geeigneten Wegen gestattet.

 

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