News-Details

Zur Erinnerung

von Silvia Schumacher

Die Regelungen der Straßenverkehrsordnung gelten auch für das Parken. Auch das vorausschauende Parken gehört dazu. Anscheinend kann sich leider nicht mehr jeder Verkehrsteilnehmende an das Erlernte erinnern. Manches gerät in Vergessenheit und manches schleicht sich langsam ein – weil man es ja immer schon so gemacht hat oder es ja keinen stört.

An Straßenstellen halten oder parken, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05m beträgt ist unzulässig – auch ohne Beschilderung. Dazu zählen insbesondere altbekannte Engstellen: Hugstmattweg / Hofgasse / Schrödergasse / Raiffeisenstraße / Battstubenweg / Dürleberg / Burgweg / Krautgärten / Nelkenweg / Rosenweg / Hausgarten / Hämmerlegässle und andere.

Über den Einzelfall hinaus kann für die Feuerwehr und die Rettungsdienste lebenswichtige Zeit verloren gehen! Aber auch manch Alltägliches kann dadurch auf der Strecke bleiben: Müllabfuhr, Reinigungsdienste u. ä. – ärgerlich und häufig selbstverschuldet.

Wiederholt die Bitte an Alle:

Geparkt werden darf nur dort, wo es niemanden behindert. Auch Einfahrten oder abgesenkte Bordsteine sind zu beachten. Eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht erlaubt und es sollte auch Rücksicht auf die Belange der Nachbarn genommen werden. Im öffentlichen Verkehrsraum gelten natürlich für Alle die gleichen rechtlichen Möglichkeiten, aber auch die gleichen Regeln. Dauerparker im öffentlichen Raum sind oft ein Ärgernis, insbesondere natürlich auch dann, wenn der hergestellte Parkplatz / Carport / Garage nicht seinem eigentlichen Zweck zugeführt wird. Abhilfe ist hier leider nur in Einzelfällen möglich. In Anbetracht der beengten Verkehrs- und Parksituation leider oft unbefriedigend.

Bitte nehmen Sie sich die Zeit und „prüfen“ Sie „Ihren Parkplatz“ genauer – auch im Hinblick auf den Ernstfall. Auch ein „unnötiges“ Bußgeld kann dadurch vermieden werden.

Silvia Schumacher

Ortsvorsteherin

Zurück