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Das freie Betretungsrecht und seine Grenzen

von Ortsverwaltung Opfingen

Alle haben das Recht auf Erholung in der freien Landschaft. Dieses freie Betretungsrecht müssen die Grundeigentümer/innen wegen der Sozialpflichtigkeit des Grundeigentums dulden. Die Pflicht zur Duldung gilt aber nicht schrankenlos. Gesetzliche Betretungsverbote sind zu beachten.

Gebot der Rücksichtnahme

Alle müssen auf die Belange der Grundstückseigentümer/innen und Nutzungsberechtigten Rücksicht nehmen. Dazu fragt man sich am besten: „Wenn das mein Feld/meine Wiese wäre, fände ich dann das toll, wenn Fremde sich so verhielten, wie ich das gerade vorhabe?“

Betreten der freien Landschaft

Die freie Landschaft darf nur auf Straßen und Wegen sowie auf ungenutzten Grundflächen betreten werden. Ungenutzte Flächen sind Stoppelfelder nach der Ernte und vor der erneuten Bestellung sowie Ödland. Landwirtschaftliche Flächen unterliegen einem gesetzlichen Betretungsverbot:

  • Äcker in der Zeit zwischen Saat oder Feldbestellung und Ernte,
  • Wiesen und Weiden in der Zeit des Aufwuchses und der Beweidung, also ab Einsetzen der Vegetation im Früh- jahr bis zur Winterruhe im Herbst,
  • Sonderkulturen wie Obst oder Reben während des ganzen Jahres.

Das Betretungsverbot gilt immer, und zwar unabhängig davon, ob die Fläche eingezäunt ist oder nicht.

Betreten des Waldes

Auch im Wald gibt es gesetzliche Betretungsverbote:

  • für Waldflächen und Wege während der Dauer des Holzeinschlags oder der Aufbereitung von Holz,
  • in Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,
  • für forst- oder jagdbetriebliche Einrichtungen (z. B. Jägerstände),
  • für gesperrte Waldflächen, z. B. nach Sturmkatastrophen oder während Treibjagden.

Radfahren

Das Radfahren ist in Wald und Feldflur während des ganzen Jahres außerhalb von Wegen verboten. Für Radfahrende gilt also – unabhängig von der Nutzung einer Fläche – ein generelles Wegegebot.

Die Wege müssen in der freien Landschaft zum Radfahren geeignet sein und im Wald eine durchgängige Mindestbreite von zwei Meter aufweisen.

Reiten

Das Reiten ist in der freien Landschaft nur auf hierfür geeigneten privaten und beschränkt öffentlichen Wegen erlaubt. Ähnlich ist dies im Wald. Nur ist es dort auf Fußwegen und gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 Meter Breite verboten. Wiesen, Felder und Äcker sind also für Reiter/innen ebenso ganzjährig gesperrt wie im Wald das Bestandsinnere. Bei Privatwegen kann der Eigentümer das Reiten verbieten, wenn erhebliche Schäden oder eine Beeinträchtigung der landwirtschaftlichen Nutzung zu erwarten sind.

Verbote sind bußgeldbewehrt

Wer landwirtschaftliche Flächen entgegen der Verbote betritt oder außerhalb geeigneter Wege mit dem Fahrrad fährt oder reitet, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 € geahndet werden kann. Außerdem sind Schadensersatzansprüche der Landwirte möglich.

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